Grundsteuerreform: Abgabefrist und Berechnung Feststellungserklärung

Die Grundsteuerreform stellt Sie als Grundstücksbesitzer, Haus- oder Wohnungseigentümer vor eine weitere finanzielle Belastung. Um Folgefehler bei der Steuerberechnung zu vermeiden, sollten die Flächenangaben fehlerfrei sein. Die Beauftragung eines Aufmaßservices kann sich diesbezüglich von Fall zu Fall lohnen. Am 01. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Seitdem ist es Pflicht für alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien, eine Grundsteuererklärung zu erstellen und diese bei Ihrem Finanzamt einzureichen. Die Finanzverwaltung verwendet die darin enthaltenen Daten, um die Grundsteuer zu berechnen. Sie müssen dafür die entsprechenden Informationen zu Ihrem Grundstück oder Ihrer Immobilie eigenständig besorgen. Und zwar je nachdem, in welchem Bundesland sich das Grundstück oder die Immobilie befindet.
Warum war eine Grundsteuerreform notwendig?

Mit der Grundsteuer besteuert der deutsche Fiskus Grundstücke und Immobilien. Als Basis für die Ermittlung werden zurzeit die Grundbesitzwerte angewandt, die der Gesetzgeber 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) festgelegt hat. Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage der alten Grundbesitzwerte für verfassungswidrig erklärt, weil sich die Wertentwicklung von Grundstücken und Immobilien nicht darin wiederfindet. Damit sich dies ändert, hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber angewiesen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer zu entwickeln. Dies wird mit Umsetzung der Grundsteuerreform in die Wege geleitet. Basis für die Ermittlung der neuen Grundsteuer bilden nicht mehr die veralteten Grundbesitzwerte, sondern der Grundsteuerwert, der mit den Daten aus der Grundsteuererklärung ermittelt wurde.
Grundsteuerreform: Welche Rechtsgrundlagen finden Anwendung?

Die Berechnung und die Erhebung der Grundsteuer richten sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die hierin enthaltenen Regelungen wurden für die Umsetzung der Grundsteuerreform entsprechend angepasst.
Grundsteuerreform: Was müssen Sie jetzt tun?

Mit Einführung der Grundsteuerreform stehen auch Sie als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie in der Pflicht und müssen Ihre Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Bevor Sie die Erklärung digital über das ELSTER-Formular der Finanzverwaltung übermitteln, sollten Sie sich im Vorweg die notwendigen Daten beschaffen.
Grundsteuerreform: Welche Daten sind wichtig?

Die Grundsteuerreform wird nicht in allen Bundesländern auf dem gleichen Weg umgesetzt. Liegt Ihre Immobilie in BadenWürttemberg, kommt das Bodenwertmodell zur Anwendung. Müssen Sie die Grundsteuererklärung für eine Immobilie abgeben, die in Bayern, Niedersachsen, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen liegt, bemisst sich die neue Grundsteuer nach dem Flächenfaktormodell. Alle anderen Bundesländer orientieren sich bei der Berechnung der neuen Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Richtet sich Ihre Finanzverwaltung nach dem Bodenwertmodell, müssen Sie für die Berechnung neben den Grundbuchdaten noch weitere Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu zählen der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Kommt das Flächenfaktormodell zum Einsatz, ist darüber hinaus auch die Wohnfläche entscheidend für die Ermittlung der neuen Grundsteuer. Wird die Grundsteuerreform über das Bundesmodell umgesetzt, sind noch weitere Daten erforderlich. Diese betreffen z. B. die Art der Immobilie, die Anzahl der Wohnungen und die Anzahl der Garagen.
Grundsteuerreform: Die Grundsteuererklärung

Die Daten stellen Sie Ihrer Finanzverwaltung mit Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung erkennt die Abgabe nur dann an, wenn Sie diese auf elektronischem Weg über das ELSTER-Formular der Finanzverwaltung eingereicht haben. Eine Abgabe in Papierform wird nicht anerkannt.
Grundsteuerreform: Wann endet die Abgabefrist?

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Grundsteuerreform feste Zeitrahmen gesetzt. Eine nicht oder zu spät eingereichte Grundsteuererklärung zieht dieselben Konsequenzen nach sich wie eine zu spät eingereichte Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung. Dies bedeutet, dass Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen kann. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im § 152 Abgabenordnung gesetzlich verankert. Hiernach ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, der mindestens 10 % der festgesetzten Steuer und maximal 25.000 Euro beträgt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um erste Informationen handelt, ohne Anspruch auf Richtigkeit.