Indirekt erläutert die Trennungsurkunde auch die Grenzen zwischen dem Sondereigentum und dem Miteigentum innerhalb eines Gebäudes. Nur die in der Trennungsurkunde als separat ausgewiesenen Räume können Gegenstand des Sondereigentums sein. Das Sondereigentum umfasst in der Regel folgende Elemente:
- Die eigentlichen Wohn- oder Geschäftsräume
- Die nichttragenden Innenwände der Wohnung
- Die komplette Innenausstattung wie Bodenbeläge oder nichttragende Einbauten
- Zugehörige Nebenräume wie Keller oder Dachböden. Diese müssen abschließbar sein und die gleiche Sondergrundstücksnummer erhalten
- Parkplätze oder Terrassen, sofern diese im Aufteilungsplan eindeutig definiert sind
Alle anderen Elemente, die nicht einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden können, bleiben Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören tragende Wände, Decken, Fundamente, Fassaden sowie gemeinsame Flure und Treppenhäuser. Auch Versorgungsleitungen gelten als Gemeinschaftseigentum. Die Trennungsbescheinigung bestätigt die baulichen Voraussetzungen für die rechtliche Trennung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
Strukturelle und formale Kriterien für die Trennung
Die offizielle Ausstellung der Trennungsurkunde unterliegt strengen strukturellen Anforderungen, die vom Gesetzgeber auferlegt werden und sicherstellen sollen, dass jede Einheit innerhalb eines Gebäudes funktional und räumlich unabhängig ist. Zu diesem Zweck muss eine Wohneinheit bestimmte Anforderungen gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften erfüllen. Die Trennungsbescheinigung wird von der örtlichen Baubehörde ausgestellt und ist für die Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlich.
Voraussetzungen für Wohneigentum
Zunächst muss eine bauliche Trennung vorliegen. Die Einheit muss durch massive und dauerhafte Wände und Decken vom Gemeinschaftseigentum getrennt sein. Die Wände und Decken müssen den Bauvorschriften entsprechen und beispielsweise Schall- und Brandschutzanforderungen berücksichtigen. Außerdem muss ein separater, abschließbarer Zugang zur Wohneinheit vorhanden sein. Der Zugang muss entweder direkt nach außen oder zu einem gemeinsamen Treppenhaus oder einer gemeinsamen Eingangshalle führen. Ein Zugang über eine andere, separat bewirtschaftete Immobilie ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Trennungsbescheinigung ist außerdem wichtig, dass die Wohneinheit eine Haushaltsführung ermöglicht. In der älteren Fassung des Gesetzes war ausdrücklich festgelegt, dass eine Küche und sanitäre Einrichtungen vorhanden sein müssen. In der aktuellen Fassung ist dies nicht mehr ausdrücklich geregelt. Die Trennungsbescheinigung verlangt jedoch, dass eine Küche oder Kochnische, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sein müssen. In der Regel reichen jedoch Anschlüsse für sanitäre Einrichtungen aus, um die Trennungsbescheinigung zu erhalten.